Artikel-Informationen
erstellt am:
31.05.2023
Ansprechpartner/in:
Dr. Alexander Retemeyer
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Pressesprecher
Kollegienwall 11
49074 Osnabrück
Tel: +49 541 315-3638
Fax: +49 541 315-6808
Zusammengefasst bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte maßgeblich die Implementierung des sogenannten „risikobasierten Ansatzes“ zu verantworten hatte, durch den bis heute die operative Analyse der Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die FIU verkürzt wird.
Mit der risikobasierten Neuausrichtung („risikobasierter Ansatz“) der FIU geht einher, dass längst nicht jede dort eingehende Verdachtsmeldung einer umfassenden inhaltlichen operativen Analyse unterzogen wird. Nach hiesiger Rechtsauffassung ist dieses risikobasierte Vorgehen bei der operativen Analyse der Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht mit den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG), insbesondere nicht mit § 30 Abs. 2 GwG, zu vereinbaren. Damit nimmt die Staatsanwaltschaft Osnabrück einen rechtlichen Standpunkt ein, der demjenigen eines im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erstellten Rechtsgutachtens diametral widerspricht, jedoch in sachlicher Überstimmung mit zahlreichen Stimmen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums steht.
Im Ergebnis war das Ermittlungsverfahren gleichwohl mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, da – insbesondere aufgrund der komplexen und ungeklärten Rechtslage – das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nahelag, der eine Bestrafung ausschließt.
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erstellt am:
31.05.2023
Ansprechpartner/in:
Dr. Alexander Retemeyer
Staatsanwaltschaft Osnabrück
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